ZENTRALE HILFE · DETAILDOKUMENTATION
Teil I - BWL und Steuern verstehen, bevor man InvoMaster bedient
INVOMASTER ANLEITUNG · RELEASE-DOKUMENTATION

Teil I - BWL und Steuern verstehen, bevor man InvoMaster bedient

Fertig
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1. Die wichtigsten Begriffe in normaler Sprache

BegriffBedeutung für den Unternehmer
UmsatzWert der verkauften Leistungen/Waren. Nicht automatisch gleich Zahlungseingang.
ErlösBuchhalterische Erfassung eines Verkaufs. In der Bilanzbuchhaltung kann der Erlös entstehen, bevor das Geld kommt.
EinnahmeBei der EÜR grundsätzlich der tatsächlich zugeflossene betriebliche Geldwert; Sonderregeln bleiben möglich.
AusgabeGeldabfluss. Nicht jede Ausgabe ist sofort vollständig Aufwand, z. B. Kauf eines abschreibbaren Fahrzeugs.
AufwandWertverzehr einer Periode. AfA ist Aufwand, obwohl in dem Monat kein neues Geld abfließt.
ForderungDer Kunde schuldet dem Betrieb Geld.
VerbindlichkeitDer Betrieb schuldet einem Lieferanten oder anderen Gläubiger Geld.
VorsteuerUmsatzsteuer aus Eingangsleistungen, die ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer grundsätzlich abziehen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
UmsatzsteuerSteuer auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze; sie gehört wirtschaftlich nicht zum frei verfügbaren Unternehmensgeld.
ZahllastVereinfacht Umsatzsteuer minus abziehbare Vorsteuer einer Periode.
AfAAbsetzung für Abnutzung: Anschaffungskosten eines länger nutzbaren Wirtschaftsguts werden steuerlich über Zeit verteilt.
RestbuchwertNoch nicht abgeschriebener Wert einer Anlage.
OPOSOffene Posten: noch nicht vollständig bezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten.
LiquiditätFähigkeit, fällige Zahlungen leisten zu können. Kontostand allein reicht dafür nicht.
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2. EÜR und Bilanz - der grundlegende Unterschied

Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird der Gewinn grundsätzlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Das Gesetz verlangt trotzdem, dass AfA, GWG-Regeln und Anlagenverzeichnisse beachtet werden. Bei der Bilanz werden Vermögen, Schulden, Forderungen und Verbindlichkeiten periodengerecht abgebildet. Daher darf InvoMaster beide Betriebsarten nicht mit derselben Buchungslogik behandeln.

FrageEÜRBilanz
Kundenrechnung geschrieben, noch unbezahltNoch kein normaler Zahlungszufluss; Rechnung bleibt als Forderungs-/OPOS-Information wichtig.Forderung und Erlös werden grundsätzlich periodengerecht erfasst.
Lieferantenrechnung unbezahltZahlungs-/Ausgabenwirkung grundsätzlich erst bei Abfluss; Vorsteuer kann anderen Zeitpunkt haben.Verbindlichkeit und Aufwand/Anlage werden periodengerecht erfasst.
Anlage gekauftNicht einfach gesamte Ausgabe als laufender Aufwand; AfA/GWG beachten.Anlage wird aktiviert und abgeschrieben.
JahresendeEÜR-Jahresauswertung und Anlagenverzeichnis.Bilanz, GuV und Abschlussbuchungen/Inventur.
Gesetzlicher Hintergrund § 4 Abs. 3 EStG erlaubt bestimmten Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. § 238 HGB verlangt für buchführungspflichtige Kaufleute eine nachvollziehbare Buchführung.
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3. Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Rechtsform sind nicht dasselbe

Das ist einer der wichtigsten Punkte in der Ersteinrichtung. "Kleingewerbe" ist keine automatische Umsatzsteuerentscheidung. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist ein Umsatzsteuerstatus. Ein Einzelunternehmen kann Kleinunternehmer oder regelbesteuert sein. Eine GmbH ist eine Rechtsform. EÜR oder Bilanz beschreibt die Gewinnermittlung. InvoMaster speichert diese Merkmale deshalb getrennt.

MerkmalBeispielSteuert in InvoMaster
RechtsformEinzelunternehmen, GbR, UG, GmbHPrivatvorgänge, Eigen-/Gesellschafterbereich, Abschlusslogik.
BetriebsartKleingewerbe / sonstiger GewerbebetriebBenutzerführung und Legacy-Kompatibilität, nicht allein die Steuerlogik.
USt-StatusKleinunternehmer / RegelbesteuerungUSt-Ausweis, Vorsteuer, Steuerperioden.
GewinnermittlungEÜR / BilanzZeitpunkt und Art der Ergebnisbuchungen.
VersteuerungIst / Soll soweit anwendbarZeitpunkt der Umsatzsteuerentstehung.
Aktueller Stand 2026 § 19 UStG nennt für die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich 25.000 EUR Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Kalenderjahr. Diese Werte sind zeitabhängige Rechtsregeln und müssen bei späteren Releases erneut geprüft werden.