Teil I - BWL und Steuern verstehen, bevor man InvoMaster bedient
1. Die wichtigsten Begriffe in normaler Sprache
| Begriff | Bedeutung für den Unternehmer |
|---|---|
| Umsatz | Wert der verkauften Leistungen/Waren. Nicht automatisch gleich Zahlungseingang. |
| Erlös | Buchhalterische Erfassung eines Verkaufs. In der Bilanzbuchhaltung kann der Erlös entstehen, bevor das Geld kommt. |
| Einnahme | Bei der EÜR grundsätzlich der tatsächlich zugeflossene betriebliche Geldwert; Sonderregeln bleiben möglich. |
| Ausgabe | Geldabfluss. Nicht jede Ausgabe ist sofort vollständig Aufwand, z. B. Kauf eines abschreibbaren Fahrzeugs. |
| Aufwand | Wertverzehr einer Periode. AfA ist Aufwand, obwohl in dem Monat kein neues Geld abfließt. |
| Forderung | Der Kunde schuldet dem Betrieb Geld. |
| Verbindlichkeit | Der Betrieb schuldet einem Lieferanten oder anderen Gläubiger Geld. |
| Vorsteuer | Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen, die ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer grundsätzlich abziehen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Umsatzsteuer | Steuer auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze; sie gehört wirtschaftlich nicht zum frei verfügbaren Unternehmensgeld. |
| Zahllast | Vereinfacht Umsatzsteuer minus abziehbare Vorsteuer einer Periode. |
| AfA | Absetzung für Abnutzung: Anschaffungskosten eines länger nutzbaren Wirtschaftsguts werden steuerlich über Zeit verteilt. |
| Restbuchwert | Noch nicht abgeschriebener Wert einer Anlage. |
| OPOS | Offene Posten: noch nicht vollständig bezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten. |
| Liquidität | Fähigkeit, fällige Zahlungen leisten zu können. Kontostand allein reicht dafür nicht. |
2. EÜR und Bilanz - der grundlegende Unterschied
Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird der Gewinn grundsätzlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Das Gesetz verlangt trotzdem, dass AfA, GWG-Regeln und Anlagenverzeichnisse beachtet werden. Bei der Bilanz werden Vermögen, Schulden, Forderungen und Verbindlichkeiten periodengerecht abgebildet. Daher darf InvoMaster beide Betriebsarten nicht mit derselben Buchungslogik behandeln.
| Frage | EÜR | Bilanz |
|---|---|---|
| Kundenrechnung geschrieben, noch unbezahlt | Noch kein normaler Zahlungszufluss; Rechnung bleibt als Forderungs-/OPOS-Information wichtig. | Forderung und Erlös werden grundsätzlich periodengerecht erfasst. |
| Lieferantenrechnung unbezahlt | Zahlungs-/Ausgabenwirkung grundsätzlich erst bei Abfluss; Vorsteuer kann anderen Zeitpunkt haben. | Verbindlichkeit und Aufwand/Anlage werden periodengerecht erfasst. |
| Anlage gekauft | Nicht einfach gesamte Ausgabe als laufender Aufwand; AfA/GWG beachten. | Anlage wird aktiviert und abgeschrieben. |
| Jahresende | EÜR-Jahresauswertung und Anlagenverzeichnis. | Bilanz, GuV und Abschlussbuchungen/Inventur. |
| Gesetzlicher Hintergrund § 4 Abs. 3 EStG erlaubt bestimmten Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. § 238 HGB verlangt für buchführungspflichtige Kaufleute eine nachvollziehbare Buchführung. |
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3. Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Rechtsform sind nicht dasselbe
Das ist einer der wichtigsten Punkte in der Ersteinrichtung. "Kleingewerbe" ist keine automatische Umsatzsteuerentscheidung. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist ein Umsatzsteuerstatus. Ein Einzelunternehmen kann Kleinunternehmer oder regelbesteuert sein. Eine GmbH ist eine Rechtsform. EÜR oder Bilanz beschreibt die Gewinnermittlung. InvoMaster speichert diese Merkmale deshalb getrennt.
| Merkmal | Beispiel | Steuert in InvoMaster |
|---|---|---|
| Rechtsform | Einzelunternehmen, GbR, UG, GmbH | Privatvorgänge, Eigen-/Gesellschafterbereich, Abschlusslogik. |
| Betriebsart | Kleingewerbe / sonstiger Gewerbebetrieb | Benutzerführung und Legacy-Kompatibilität, nicht allein die Steuerlogik. |
| USt-Status | Kleinunternehmer / Regelbesteuerung | USt-Ausweis, Vorsteuer, Steuerperioden. |
| Gewinnermittlung | EÜR / Bilanz | Zeitpunkt und Art der Ergebnisbuchungen. |
| Versteuerung | Ist / Soll soweit anwendbar | Zeitpunkt der Umsatzsteuerentstehung. |
| Aktueller Stand 2026 § 19 UStG nennt für die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich 25.000 EUR Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Kalenderjahr. Diese Werte sind zeitabhängige Rechtsregeln und müssen bei späteren Releases erneut geprüft werden. |
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