Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
Überblick
Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann steuerlich eine Entnahme/Nutzungswert auslösen. InvoMaster hat dafür eine eigene Privatnutzungslogik, weil die laufenden Fahrzeugkosten allein nicht ausreichen.
31.1 1-%-Methode
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises je Kalendermonat angesetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen und Sonderregeln gelten. Für Elektro-/Hybridfahrzeuge bestehen zeitabhängige Vergünstigungen und Grenzwerte.
31.2 Fahrtenbuch
Alternativ kann die private Nutzung anhand der tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen und des durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesenen Privatanteils angesetzt werden. Das Fahrtenbuch ist damit kein „ungefährer Prozentsatz“, sondern ein Nachweissystem.
31.3 Was InvoMaster braucht
- Nutzungsart
- gewählte Methode
- Bruttolistenpreis bzw. für Sonderregel relevante Fahrzeugdaten
- Monat/Zeitraum
- bei Fahrtenbuch: belastbare Fahrtdaten und Gesamtkosten
- ggf. Entfernung Wohnung-Betriebsstätte nach fachlicher Konfiguration
| Wichtig Die Privatnutzung darf nicht aus dem Kaufpreis geraten werden. Bei der 1-%-Methode ist der gesetzliche Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich, nicht einfach der tatsächlich gezahlte Gebrauchtwagenpreis. |
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