INVOMASTER ANLEITUNG · RELEASE-DOKUMENTATION
Gesetzliche und fachliche Referenz - Stand 12.08.2026
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Überblick
InvoMaster muss steuerliche Regeln versionierbar behandeln. Die folgenden Punkte wurden für diese Handbuchfassung gegen offizielle Bundesquellen geprüft. Bei späteren Releases müssen zeitabhängige Grenzwerte und Übergangsregeln erneut verifiziert werden.
| Thema | Referenz / Stand |
|---|---|
| EÜR | § 4 Abs. 3 EStG: Überschuss der Betriebseinnahmen über Betriebsausgaben; AfA/GWG-Regeln bleiben zu beachten. |
| Kleinunternehmer | § 19 UStG: aktuell 25.000 EUR Vorjahr / 100.000 EUR laufendes Jahr. |
| USt-Voranmeldung | § 18 UStG: grundsätzlich Quartal; >9.000 EUR Vorjahressteuer Monat; <=2.000 EUR kann Befreiung möglich sein; Zahlung grundsätzlich am 10. Tag nach Zeitraum. |
| Ist-Versteuerung | § 20 UStG: Berechnung nach vereinnahmten Entgelten unter den dort genannten Voraussetzungen/Antrag. |
| GWG/Sammelposten | § 6 Abs. 2/2a EStG: 800-EUR-Sofortabzug bzw. 250-1.000-EUR-Sammelposten unter Voraussetzungen. |
| AfA | § 7 EStG; aktuelle degressive Regel für bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027; E-Fahrzeug-Sonderstaffel beachten. |
| Kfz Privatnutzung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: 1-%-Methode bei >50 % betrieblicher Nutzung bzw. Fahrtenbuchalternative; E-/Hybrid-Sonderwerte. |
| Buchführung | § 238 HGB; Geschäftsvorfälle müssen nachvollziehbar sein. |
| Befreiung Einzelkaufleute | § 241a HGB: derzeit 800.000 EUR Umsatzerlöse / 80.000 EUR Jahresüberschuss unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Steuerliche Buchführungspflicht | § 141 AO: derzeit u. a. >800.000 EUR Gesamtumsatz oder >80.000 EUR Gewinn unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| E-Rechnung | BMF FAQ/BMF-Schreiben: seit 2025 strukturierte E-Rechnung im B2B-Kontext; Empfangspflicht seit 01.01.2025, Übergangs-/Ausnahmeregeln beachten. |
| GoBD | BMF GoBD, 2. Änderung vom 14.07.2025. |
| Keine Steuerberatung im Einzelfall Das Handbuch erklärt System- und Standardlogik. Bei Wahlrechten, gesellschaftsrechtlichen Sonderfällen, Auslandssachverhalten, komplexen Umsatzsteuerfällen oder Abschlussbewertungen muss die konkrete steuerliche Beurteilung fachlich erfolgen. |
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